Statuten

Statuten

Statuten des Ungarischen PEN-Klubs

kodifiziert mit Änderungen

Allgemeine Bestimmungen

1.§.

Der Ungarische P.E.N.-Club (nachstehend „Verein“ genannt) fördert im Geiste der Statuten des Internationalen P.E.N.-Clubs die Beziehungen der ungarischen Literatur mit der Literatur anderer Länder, die Beziehungen der ungarischen Schriftsteller untereinander und mit den Schriftstellern anderer Länder, um die gegenseitige Achtung der Völker zu fördern, den Rassen-, National-, Sekten- und Klassenhass zu beseitigen und Kriege zu vermeiden, indem er die Kenntnis der ungarischen Schriftsteller und ihrer Werke im Ausland und der ausländischen Schriftsteller und ihrer Werke im Inland fördert. Um die Schriftsteller und ihre Werke zu fördern und sie dem ungarischen Lesepublikum zugänglich zu machen, führt sie Übersetzungs- und Verlagstätigkeiten durch und organisiert kulturelle Veranstaltungen und wissenschaftliche Konferenzen.

Die Vereinigung ist eine juristische Person, eine gemeinnützige NGO.

2.§.

Name des Vereins: Ungarischer P.E.N.-Club

Der englische Name der Vereinigung ist Hungarian PEN CLUB

Hauptsitz: 1053 Budapest, Károlyi u. 16.

Website: www. magyarpenclub.hu

Einsatzgebiet: Ungarn und alle Länder der Welt mit ungarischer Bevölkerung.

Amtssprache: Ungarisch

Siegel: Rundschreiben: Ungarischer P.E.N.-Klub 1926

Das Ziel der Vereinigung

3.§.

Die Mitglieder der Vereinigung verpflichten sich, die oben beschriebenen Ziele der Vereinigung nach besten Kräften zu fördern.. Um diese Ziele zu erreichen:

  1. Die Vereinigung beteiligt sich an der Arbeit des Internationalen P.E.N. und arbeitet mit den lokalen Zentren in jedem Land zusammen;
  2. Vorträge, Diskussionen zwischen Schriftstellern, literarische Debatten usw. dafür zu sorgen, dass die Aufgaben der Vereinigung von ihren Mitgliedern wahrgenommen werden können;
  3. arbeitet zu diesem Zweck auch mit nationalen und internationalen Schriftstellerverbänden und -organisationen zusammen.
  4. will die Veröffentlichung der Werke ungarischer Schriftsteller im Ausland fördern und trägt zur Veröffentlichung der Werke ausländischer Schriftsteller in Ungarn bei, indem es deren Werke übersetzt und veröffentlicht sowie kulturelle Veranstaltungen und wissenschaftliche Konferenzen organisiert;
  5. verleiht eine Medaille an ausländische oder ungarische Schriftsteller, die einen Beitrag zur

haben sich um die Förderung der ungarischen Literatur im Ausland besonders verdient gemacht;

  1. wird sich auch in anderer geeigneter Weise für die Verwirklichung der Ziele der Vereinigung einsetzen, auf den ungehinderten Fluss der Ideen in allen Ländern, innerhalb und außerhalb der Grenzen, drängen und sich jeder Unterdrückung der Gedankenfreiheit widersetzen. Der ungarische P.E.N.-Club kämpft im Einklang mit den internationalen P.E.N.-Statuten gegen willkürliche Zensur und wendet sich gleichzeitig gegen die Mängel einer freien Presse, wie z.B. die Veröffentlichung von Falschaussagen zu politischen oder persönlichen Zwecken, absichtliche Fälschungen und bewusste Verzerrung von Tatsachen;
  2. bietet Zuschüsse und Stipendien für nationale Übersetzer und Schriftsteller auf der Grundlage von Vorschlägen und Einzelanträgen;

Die Vereinigung übt keine direkte politische Tätigkeit aus, ist unabhängig von politischen Parteien und unterstützt diese auch nicht finanziell.

Der Verband schließt nicht aus, dass auch andere als seine Mitglieder von seinen gemeinnützigen Dienstleistungen profitieren können.

Jeder, der nicht Mitglied des Vereins ist, kann die folgenden Dienstleistungen des Vereins in Anspruch nehmen:

  • über Einzelanträge oder Ausschreibungen Zuschüsse, Stipendien und einmalige Beihilfen beantragen;
  • Teilnahme an Konferenzen, Vorträgen und Debatten, die von der Vereinigung oder in Zusammenarbeit mit ihr organisiert werden;
  • Zugang zum Archiv und zur Bibliothek der Vereinigung gegen eine Gebühr von 500,-Ft, d.h. fünfhundert Forint pro Jahr.

Die Vereinigung kann auf der Grundlage von Einzelanträgen oder Vorschlägen Unterstützung gewähren. Die Aktivitäten der unterstützten Personen oder Organisationen stehen im Zusammenhang mit den Zielen des Vereins und tragen zu deren Verwirklichung bei.

Die Vereinigung kann jeden Zuschuss für einen bestimmten Zweck von einem Antrag abhängig machen. Die detaillierten Regeln des Wettbewerbs sind in der Geschäftsordnung der Vereinigung festgelegt.

Dienstleistungen, die auf der Grundlage einer Mitgliedschaft erbracht werden:

  • vergünstigte Teilnahme an Konferenzen, Autorengesprächen und Vorträgen, die von der Vereinigung oder in Zusammenarbeit mit ihr organisiert werden;
  • die kostenlose Nutzung des Archivs und der Bibliothek der Vereinigung;

Mitglieder des Vereins

4.§.

Natürliche Personen, die die Ziele des Vereins und die Statuten des ungarischen und internationalen P.E.N. akzeptieren, können die Mitgliedschaft beantragen.

Die Vereinigung setzt sich aus ordentlichen, Ehren- und Fördermitgliedern zusammen. Sowohl ungarische als auch nicht-ungarische Staatsbürger können Voll-, Ehren- undFördermitglied werden.

Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht vermarktbar und nicht vererbbar.

Der Kandidat kann die Mitgliedschaft durch Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars beantragen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an das Präsidium der Vereinigung zu richten. Die Generalversammlung wird auf der Grundlage eines ordnungsgemäß eingereichten Antrags entscheiden. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trägt das Präsidium das Mitglied in das Mitgliederverzeichnis ein und informiert die Mitglieder über die Eintragung. Das Präsidium wird Änderungen in der Mitgliedschaft und die Änderungen auf der Website der Vereinigung veröffentlichen.

5.§.

Der Verein nimmt auf Antrag ordentliche Mitglieder auf, die aufgrund ihrer literarischen Tätigkeit würdig und geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fördern, und die die Statuten des ungarischen und internationalen P.E.N. als für sich verbindlich anerkennen.

Der Verein nimmt diejenigen als Ehrenmitglieder auf, die sich auf dem Gebiet der Förderung und Verbreitung der ungarischen Literatur im Ausland oder durch ihre Tätigkeit im Interesse des Vereins verdient gemacht haben.

Der Verein nimmt diejenigen als fördernde Mitglieder auf, die dies beantragen, die in der Lage sind, die Ziele des Vereins zu fördern und die die Statuten des ungarischen und internationalen P.E.N. als für sie verbindlich anerkennen.

Jede natürliche Person, die sich bereit erklärt, die Aktivitäten des Vereins regelmäßig und kontinuierlich zu unterstützen, kann förderndes Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet in erster Instanz das Präsidium, gegen das die Generalversammlung angerufen werden kann.

6.§.

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder werden von der Vereinigung auf Empfehlung von mindestens zwei Mitgliedern der Vereinigung aufgenommen.

7.§.

Ordentliche Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen der Vereinigung teil, haben das Recht zu beraten, Anträge zu stellen und abzustimmen. Ehrenmitglieder, Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder können an den Hauptversammlungen der Vereinigung teilnehmen, haben das Recht, zu beraten und Anträge zu stellen, sind jedoch nicht stimmberechtigt und können nicht in ein Amt gewählt werden.

Ordentliche Mitglieder können in die Organe der Vereinigung gewählt werden und ein Amt bekleiden. Sie können die Vereinigung im Internationalen P.E.N., auf dessen Weltkongressen, in dessen Leitungsgremien und bei Veranstaltungen in nationalen Zentren vertreten.

Die Mitglieder des Verbandes können an den Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen, die Vorteile des Verbandes in Anspruch nehmen und Informationen von den Leitern der Verbandsorgane und den Verantwortlichen des Verbandes anfordern.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und anderer Vereinsordnungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Sie sind verpflichtet, ihre ehrenamtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins zu erfüllen und in jeder Weise zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung der Vereinigung unverzüglich zu entrichten.

Zahlt ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig, so ist es in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Ein Mitglied kann in der Generalversammlung erst 15 Tage nach Erhalt der Einladung zur Generalversammlung abstimmen. vom ersten Tag an bis zu dem Tag, an dem das Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

Das Präsidium kann eine Stundung der Mitgliedsbeiträge aus Billigkeitsgründen gewähren oder in Ausnahmefällen rückwirkend für einen bestimmten Zeitraum auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge verzichten.

Die Mitglieder können den Verein auch mit freiwilligen Spenden (Überzahlungen) je nach ihrer finanziellen Situation unterstützen.

8.§.

Die Mitgliedschaft ist beendet:

  • Tod
  • sich abmelden
  • Denunziation
  • aufgrund des Ausschlusses.

Der Austritt wird durch ein Schreiben an das Präsidium bestätigt.

Wenn das Mitglied

  1. die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllt oder
  2. den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bezahlt,

kann die Vereinigung die Mitgliedschaft mit einer Frist von dreißig Tagen kündigen.

Die Generalversammlung des Vereins entscheidet über die Kündigung.

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eines Mitglieds gegen das Gesetz, die Satzung oder einen Beschluss der Generalversammlung oder wenn die Tätigkeit des Mitglieds moralisch verwerflich ist, kann die Generalversammlung auf Initiative eines Mitglieds oder eines Verbandsorgans ein Ausschlussverfahren gegen das Mitglied durchführen.

Während des Ausschlussverfahrens wird dem Mitglied die Möglichkeit gegeben, die Gründe und Beweise, auf die sich das Ausschlussverfahren stützt, zu erfahren, die Akte einzusehen und sich zur Sache zu äußern, wobei es seine Gründe und Beweise frei vortragen kann. Dem Mitglied muss ausreichend Zeit für die Vorbereitung seiner Stellungnahme eingeräumt werden, und auch die anderen allgemeinen Anforderungen an eine faire und unparteiische Anhörung müssen gewährleistet sein.

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist schriftlich zu fassen und mit Gründen zu versehen. Die Begründung muss die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Ausschluss stützt, sowie Informationen über die verfügbaren Rechtsmittel enthalten. Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.

Gremien des Vereins

9.§.

Gremien des Vereins:

  1. die Generalversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Prüfungsausschuss
  4. der Aufsichtsrat

Die Generalversammlung

10.§.

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und ist das oberste Organ der Vereinigung. Es gibt zwei Arten von Hauptversammlungen: ordentliche und außerordentliche.

Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten der Vereinigung auf Beschluss des Präsidiums einberufen.

Der Präsident beruft eine außerordentliche Generalversammlung ein, wenn.

  1. das Vermögen der Vereinigung die fälligen Schulden nicht deckt;
  2. es unwahrscheinlich ist, dass die Vereinigung in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen;
  3. die Erreichung der Ziele der Vereinigung gefährdet ist;
  4. vom Präsidium aus einem anderen Grund veranlasst werden;
  5. ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich vorschlägt.

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten auf Beschluss des Präsidiums per E-Mail oder per Post einberufen.

Eine Versammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder mindestens acht Tage vor dem Tag der Versammlung eine Einladung mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung entweder auf elektronischem Wege oder per Post erhalten haben.

Ordentliche, Ehren-, Förder- und assoziierte Mitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen. Alle Mitglieder der Vereinigung können an den Beratungen teilnehmen, das Wort ergreifen, Fragen stellen, Vorschläge und Kommentare in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung der Generalversammlung machen, aber nur die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht.

Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich. Außer den Mitgliedern und der Geschäftsführung können an ihr Personen teilnehmen, die von dem zur Einberufung der Generalversammlung Berechtigten eingeladen wurden, sowie Personen, die aufgrund der Satzung oder eines Beschlusses der Generalversammlung zur Beratung berechtigt sind.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst: Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder kann der Präsident eine geheime Abstimmung anordnen. In allen Fällen erfolgt die Abstimmung über persönliche Angelegenheiten in geheimer Wahl.

  1. §.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Eine Mitgliederversammlung, die zum Zweck der Verschmelzung mit einer anderen Vereinigung oder der Auflösung der Vereinigung und in diesem Fall der Übertragung ihres Vermögens einberufen wurde, ist beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitgliederanwesend sind; für einen solchen Beschluss sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung der Satzung der Vereinigung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Ein Beschluss der Generalversammlung zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Ist eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb von 15 Tagen eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnungeinberufen: Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Mitglieder in der Einberufung auf die Folgen der Abwesenheit hingewiesen worden sind.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, im Falle seiner Verhinderung, ein Mitglied des Präsidiums.

Jedes Mitglied hat das Recht zu beantragen, dass ein von ihm angegebener Punkt behandelt wird. Sie können innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Einladung zur Hauptversammlung beim Präsidium die Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes unter Angabe der Gründe für den Antrag beantragen. Das Präsidium ist berechtigt, über die Aufnahme in die Tagesordnung zu entscheiden. Entscheidet das Präsidium nicht über den Antrag oder lehnt es ihn ab, entscheidet die Plenarversammlung gesondert über die Ergänzung der Tagesordnung, bevor sie über die Annahme der Tagesordnung beschließt.

Über die Generalversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Präsidenten der Generalversammlung und vom Sekretär unterzeichnet und von den beiden vom Präsidenten zu Beginn der Sitzung eingeladenen Mitgliedern beglaubigt wird. Das Protokoll muss insbesondere den Inhalt, das Datum, den Umfang und die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie, wenn möglich, die Identität der Personen, die für den Beschluss gestimmt haben, enthalten. Das Präsidium führt ein Protokoll, das zu den Akten der Vereinigung genommen und nummeriert wird.

12.§.

Die Generalversammlung:

  1. Annahme des Jahresberichts über die Tätigkeit der Vereinigung;
  2. die Hauptrichtungen der Aktivitäten der Vereinigung für den kommenden Zeitraum festzulegen;
  3. Wahl und Abberufung der Organe und Funktionsträger der Vereinigung;
  4. die Abberufung und den Rücktritt von Amtsträgern zu akzeptieren;
  5. erörtert den Haushaltsplan und die Endabrechnung, beschließt die Entlastung und entscheidet schließlich über Vermögensfragen;
  6. über die Beendigung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden;
  7. die von den Mitgliedern vor der Generalversammlung eingereichten Anträge zu diskutieren;
  8. die Satzung der Vereinigung zu bestätigen oder zu ändern;
  9. beschließt über die Auflösung, Aufhebung, Spaltung, Verschmelzung mit einem anderen Verein, Fusion mit einem anderen Verein, Übertragung des Vereinsvermögens;
  10. erörtert weitere wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung;
  11. Gleichzeitig mit der Feststellung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans beschließt er über die Annahme des jährlichen Berichts über die Gemeinnützigkeit;
  12. entscheidet über die Verwendung des daraus resultierenden Gewinns;
  13. entscheidet über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen gegenwärtige und frühere Mitglieder des Vereins, seine Funktionäre und Mitglieder des Aufsichtsrates oder anderer Organe des Vereins;

Das Präsidium

13.§.

Die Vorstandsmitglieder der Vereinigung sind Mitglieder des Präsidiums. Das Präsidium ist für die operative Verwaltung der Vereinigung zuständig.

Die Generalversammlung wählt das Präsidium der Vereinigung für eine Amtszeit von fünf Jahren.

Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Generalsekretär zusammen.

Das FBI:

  1. kümmert sich um die Verwaltung des Verbandes;
  2. nimmt als kollektives Organ die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vereinigung wahr und leitet die Vereinigung;
  3. unterstützt den Präsidenten der Vereinigung bei seiner Arbeit;
  4. erörtert die wichtigeren aktuellen Themen, die den Mitgliedern des Präsidiums vorgelegt werden;
  5. die Generalversammlung einzuberufen;
  6. Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  7. erstellt den Entwicklungsplan und das Budget der Vereinigung, genehmigt das Jahresprogramm sowie die Arbeits- und Sitzungspläne;
  8. bereitet die Vorschläge für Beschlüsse, die Abschlussrechnungen und die Berichte vor und legt sie der Generalversammlung vor;
  9. Abschluss von Verträgen zur Erreichung der Ziele der Vereinigung;
  10. Werbung für die von der Vereinigung organisierten Veranstaltungen;
  11. interne Regeln für die Arbeitsweise aufstellen
  12. alle anderen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen und die dem Präsidium durch Gesetz, Satzung oder Generalversammlung übertragen werden.
  13. Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die Organe der Vereinigung
  14. die Mitglieder über die Arbeit des Verbandes zu informieren;
  15. sicherzustellen, dass die in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.

Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.

Neben den Mitgliedern des Präsidiums können von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung des Themas weitere Personen zu den Präsidiumssitzungen eingeladen werden. Die Sitzung des Präsidiums ist öffentlich zugänglich.

Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder per E-Mail von einem anderen Präsidiumsmitglied auf der Grundlage eines Präsidiumsbeschlusses einberufen. Eine Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder mindestens acht Tage vor der Sitzung per E-Mail über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung informiert werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Eine wegen fehlender Beschlussfähigkeit verschobene Präsidiumssitzung wird mit unveränderter Tagesordnung auf einen Zeitpunkt mindestens acht Tage später verschoben.

Die Beschlüsse des Präsidiums werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden, der die Sitzung des Präsidiums leitet, sowie von zwei in der Sitzung anwesenden Mitgliedern beglaubigt. In den Beschlüssen sind insbesondere der Inhalt, das Datum, der Geltungsbereich und die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie, wenn möglich, die Identität der Personen, die für den Beschluss gestimmt haben, anzugeben. Der Präsident fertigt ein Protokoll an, das gebunden und nummeriert wird und in den Akten der Vereinigung aufbewahrt wird.

Das Präsidium erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht über seine Arbeit.

Der Prüfungsausschuss

14.§.

Die Generalversammlung derVereinigung wählt einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss für eine Amtszeit von fünf Jahren. Dieser Ausschuss prüft die Finanzverwaltung der Vereinigung vor der Generalversammlung und erstattet der Generalversammlung Bericht.

Der Aufsichtsrat kann den Prüfungsausschuss mit der Prüfung der Finanzverwaltung beauftragen, wenn er dies für erforderlich hält.

Der Rechnungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Seine Mitglieder können wiedergewählt werden.

Der Prüfungsausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und unterliegt den Vorschriften für die Arbeitsweise des Präsidiums.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gleiche Rechte und Pflichten, insbesondere:

  • das Recht haben, den Betrieb und die Verwaltung der Vereinigung zu kontrollieren,
  • haben das Recht, von der Generalversammlung oder den Verantwortlichen der Vereinigung Berichte, Informationen oder Klarstellungen zu verlangen,
  • haben das Recht, die Unterlagen des Vereins einzusehen und zu prüfen,
  • haben das Recht, an den Beratungen der Versammlung teilzunehmen,
  • sind verpflichtet, die Hauptversammlung zu informieren und im Falle eines Gesetzesverstoßes oder einer schwerwiegenden Unterlassung eine Versammlung einzuberufen.

Der Aufsichtsrat

15.§

Der Aufsichtsrat ist das Aufsichtsorgan der Vereinigung. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Aufsichtsrat

überwacht das Funktionieren und die Verwaltung der Vereinigung;

  1. muss gemäß seinem Recht, Maßnahmen zu ergreifen, das Beschlussorgan oder das Leitungsorgan unterrichten und dessen Einberufung verlangen, wenn er feststellt, dass
    1. ein Gesetzesverstoß oder ein Vorfall (Unterlassung), der die Interessen des Vereins in anderer Weise schwerwiegend beeinträchtigt, im Rahmen seiner Tätigkeit eingetreten ist und dessen Beseitigung oder Milderung der Folgen eine Entscheidung des handlungsberechtigten Leitungsorgans erfordert;
    2. eine Tatsache festgestellt wurde, die eine Haftung der Geschäftsführer begründen könnte.
  2. die Jahresrechnung und den Anhang über die Gemeinnützigkeit zu prüfen, bevor die Generalversammlung sie feststellt;
  3. obligatorische Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist;
  4. Ergreift die ermächtigte Stelle nicht die erforderlichen Maßnahmen, um den rechtmäßigen Betrieb wiederherzustellen, muss sie unverzüglich die für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Betriebs zuständige Stelle benachrichtigen.

Um die Aufgaben des Aufsichtsrates zu erfüllen:

  1. kann Berichte von leitenden Beamten und Informationen oder Klarstellungen von Angestellten der Vereinigung anfordern;
  2. kann die Aufzeichnungen, Bücher und Dokumente der Vereinigung einsehen und prüfen;
  3. die Verträge der Vereinigung zu prüfen oder durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen;
  4. kann bis zu mehreren Inspektionen pro Jahr auf der Grundlage ihrer eigenen Agenda durchführen;
  5. kann an den Sitzungen des obersten Organs mit beratender Stimme teilnehmen;
  6. kann die Initiative zur Einberufung des Hauptorgans ergreifen
  7. kann den Rechnungsausschuss bitten, die Finanzverwaltung zu prüfen.

Amtsträger der Vereinigung

16.§.

Die Amtsträger der Vereinigung werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

Mindestens 45 Tage vor der Generalversammlung (im Folgenden: „Erneuerungs-Generalversammlung“), in der die Leitungsorgane und Amtsträger der Vereinigung gewählt werden, wählt das Präsidium mit einfacher Mehrheit einen Nominierungsausschuss von drei Mitgliedern aus den Reihen der Mitglieder der Vereinigung.

Der Nominierungsausschuss informiert die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Jahreshauptversammlung über das Verfahren und die Frist für die Einreichung von Nominierungen sowie über die Adresse, an die die Nominierungen zu senden sind.

Jedes Mitglied ist berechtigt, bis 14 Tage vor dem Datum der 14. Generalversammlung einen Kandidaten unter Angabe des Namens, der Kontaktdaten und des zu besetzenden Amtes vorzuschlagen. Tage.

Der Nominierungsausschuss erstellt und veröffentlicht mindestens 10 Tage vor der Nominierungsversammlung eine Liste der Kandidaten für jedes Amt und sorgt für die Einholung der Annahmeerklärungen der Kandidaten.

Der Nominierungsausschuss wird die endgültige Liste der Kandidaten für die einzelnen Ämter auf der Jahreshauptversammlung vorlegen, die nur diejenigen Kandidaten enthält, die dem Nominierungsausschuss bis zu diesem Zeitpunkt ihre Annahmeerklärung vorgelegt haben.

Die stimmberechtigten Mitglieder wählen in geheimer Abstimmung für jedes auf der Kandidatenliste stehende Amt. Als gültige Stimme gilt die Anzahl der Stimmen, die für ein bestimmtes Amt von der Anzahl der Personen auf der Vorschlagsliste abgegeben werden, die der Anzahl der Personen entspricht, die in der Hauptversammlung in dieses Amt gewählt werden sollen.

Als gewählt gilt die Person, die auf der Kandidatenliste steht, oder für ein bestimmtes Amt die Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, und zwar bis zur Anzahl der verfügbaren Sitze. Ist bei Stimmengleichheit die Zahl der Stimmen für das betreffende Amt so hoch, dass nicht alle Kandidaten gewählt werden können, so findet ein neuer Wahlgang für die betreffenden Personen statt, wobei der Name der Person(en), die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat (haben) und vom Wähler unter den Kandidaten, die gleich viele Stimmen erhalten haben, unterstützt wird (werden), bis zu der Zahl der in dem betreffenden Amt noch zu vergebenden Sitze auf dem Stimmzettel eingetragen wird. Bei Stimmengleichheit wird unter den betroffenen Personen nach den Bestimmungen dieses Absatzes abgestimmt, bis die Anzahl der Personen, die der Anzahl der zu besetzenden Sitze entspricht, nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Kann der Posten oder die Zahl der Stimmen für den Posten im ersten Wahlgang nicht besetzt werden, weil kein Kandidat oder eine ausreichende Zahl von Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet ein neuer Wahlgang zwischen den Kandidaten statt, die die höchste Stimmenzahl bis zur Zahl der freien Posten + 1 erhalten haben, bis die Zahl der Personen, die der Zahl der Stimmen für den Posten entspricht, mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Amtsträger der Vereinigung:

  • der Präsident
  • die Vizepräsidentin
  • der Generalsekretär
  • der Kassierer
  • Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Mitglieder des Prüfungsausschusses

Der Präsident

17.§.

Der Präsident der Vereinigung ist der Hauptverantwortliche der Vereinigung.

Der Präsident:

  • beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und führt den Vorsitz;
  • die Aktivitäten der Vereinigung zu überwachen;
  • vertritt die Vereinigung sowohl gegenüber Behörden als auch gegenüber Privatpersonen;
  • übt gemeinsam mit dem Vizepräsidenten und dem Generalsekretär die Befugnis zur Delegation aus. Sie können jederzeit Einsicht in die Verwaltung und die Bücher des Vereins nehmen;
  • Verwaltung der Finanzen und des Vermögens der Vereinigung;
  • entscheidet und handelt in Angelegenheiten, die dem Präsidium zwischen den Präsidiumssitzungen übertragen werden, sowie in allen Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung, des Präsidiums oder anderer Organe der Vereinigung fallen;
  • führt ein Register der Mitglieder
  • führt die Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeit der Vereinigung;
  • verwaltet das Tagesgeschäft der Vereinigung und führt die operativen Aufgaben aus.

Der Präsident kann seine Vertretungsbefugnis von Fall zu Fall durch eine schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied des Präsidiums delegieren.

Er kann die Aufgaben des Präsidenten an den Vizepräsidenten oder den Generalsekretär delegieren und einen ständigen Stellvertreter ernennen.

Die Vizepräsidentin

18.§.

Aufgaben des Vizepräsidenten:

  1. unterstützt den Präsidenten bei seinen beruflichen Tätigkeiten;
  2. koordiniert die fachlichen Aktivitäten und die Arbeit des Verbandes.

Der Generalsekretär

19.§.

Der Generalsekretär der Vereinigung – unter der Leitung des Präsidenten und des Vizepräsidenten:

  1. bereitet die Sitzungen des Vereins vor, organisiert seine Vorträge und andere Veranstaltungen
  2. die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und des Vorstandes zu gewährleisten
  3. hält Kontakt mit dem internationalen P.E.N. und den nationalen P.E.N.-Zentren
  4. Erstellung von Berichten über die Aktivitäten der Vereinigung
  5. die Veröffentlichung der Bekanntmachungen und Mitteilungen der Vereinigung sicherzustellen
  6. Verwaltung des Archivs der Vereinigung und Pflege der Bibliothek der Vereinigung

Der Generalsekretär wird bei seiner Arbeit durch das Verwaltungspersonal des Sekretariats unterstützt

Der Kassierer

20.§.

Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung im Auftrag des derzeitigen Finanzverwalters. Auf Verlangen des Rechnungsprüfungsausschusses muss er jederzeit die Bücher dieser Einrichtungen vorlegen.

Allgemeine gemeinsame Regeln für Beamte

21.§.

Die Amtsträger führen die Geschäfte der Vereinigung mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die von Personen, die ein solches Amt innehaben, erwartet wird, und im besten Interesse der Vereinigung.

Sie haften für alle Schäden, die der Vereinigung durch ihre fahrlässige Verletzung des Gesetzes, der Satzung oder der Beschlüsse des Hauptorgans entstehen, nach den Regeln des Zivilrechts.

Ihr Mandat wird beendet sein:

  1. am Ende des Mandats;
  2. mit Rückruf;
  3. durch Rücktritt;
  4. Tod;

Die Versammlung ruft einen Beamten ab, wenn.

  1. der Beamte seine Pflichten als Beamter nicht erfüllt;
  2. der Amtsinhaber ist des Amtes unwürdig;
  3. der Beamte wird von einem Gericht zu einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt und aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen;

Endet die Amtszeit eines Amtsträgers der Vereinigung vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit, muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Amtszeit eine neue Generalversammlung einberufen werden, um einen neuen Amtsträger zu wählen, der den ausgeschiedenen Amtsträger ersetzt. Die Amtszeit des so gewählten Amtsträgers endet automatisch mit dem Ablauf der Amtszeit der anderen Mitglieder der Abteilung.

Regeln für Interessenkonflikte

22.§.

Das Präsidium und die
Generalversammlung
eine Person, die oder deren naher Verwandter oder Partner (im Folgenden zusammen als „Verwandter“ bezeichnet) auf der Grundlage des Beschlusses

  1. von jeglicher Verpflichtung oder Haftung entbunden wird, oder
  2. einen sonstigen Vorteil erhält oder anderweitig an dem abzuschließenden Geschäft interessiert ist.

Nicht als Zuwendung gilt jede Sachleistung, die eine Person ohne Vorbehalt als Teil der satzungsgemäßen Leistungen des Vereins erhalten kann, oder jede Leistung, die der Verein einem Mitglied aufgrund der Mitgliedschaft gemäß dieser Satzung gewährt.

Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder Rechnungsprüfer der Vereinigung kann nicht sein, wer

  1. a) das Präsidium, oder der Präsident oder ein Mitglied der Generalversammlung,
  2. b) bei der Vereinigung angestellt oder anderweitig mit der Ausübung einer Tätigkeit beschäftigt ist, die nicht zu seinem Mandat gehört, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht,
  3. c) Leistungen des Vereins für einen bestimmten Zweck erhält, mit Ausnahme von Sachleistungen, die jedermann unverbindlich zur Verfügung stehen, und der Leistungen, die der Verein seinen Mitgliedern aufgrund ihrer Mitgliedschaft gemäß dieser Satzung gewährt; oder
  4. (d) ein Verwandter einer unter den Buchstaben a) bis c) genannten Person.

Drei Jahre lang nach der Auflösung einer gemeinnützigen Organisation darf eine Person, die zuvor mindestens ein Jahr lang in den zwei Jahren vor der Auflösung Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation war, nicht Geschäftsführer einer anderen gemeinnützigen Organisation sein,

  1. a) das ohne Rechtsnachfolger aufgehört hat zu existieren, ohne seine bei den staatlichen Steuer- und Zollbehörden registrierten Steuer- und Zollschulden beglichen zu haben,
  2. b) gegen die die staatlichen Steuer- und Zollbehörden ein erhebliches Steuerdefizit festgestellt haben,
  3. c) gegen die die staatliche Steuer- und Zollbehörde eine Schließungsmaßnahme oder eine Geldstrafe anstelle der Schließung verhängt hat,
  4. d) deren Steuernummer von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde gemäß dem Gesetz über die Steuerordnung ausgesetzt oder gelöscht wurde.

Der Hauptgeschäftsführer oder die als solcher benannte Person muss alle betroffenen gemeinnützigen Einrichtungen im Voraus darüber informieren, dass er/sie gleichzeitig eine solche Position in einer anderen gemeinnützigen Einrichtung innehat.

Dem Aufsichtsrat darf keine Person angehören, deren Handlungsfähigkeit auf das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß beschränkt ist, die nicht das Amt eines Vorstandsmitglieds bekleiden darf oder deren Angehöriger ein Amtsträger des Vereins ist.

Repräsentation des Vereins

23.§.

Der Präsident ist berechtigt, die Vereinigung selbständig zu vertreten und die Dokumente der Vereinigung zu registrieren.

Im Falle der Verhinderung des Präsidenten sind der Vizepräsident und der Generalsekretär des Präsidiums gemeinsam vertretungsberechtigt und zeichnen gemeinsam im Namen des Verbandes.

Die Eintragung der Vereinigung erfolgt durch die Unterschrift des oder der Bevollmächtigten unter dem handschriftlichen, maschinengeschriebenen, vorgedruckten oder gedruckten Namen der Vereinigung gemäß dem Unterschriftsmuster.

Bekanntmachung von Entscheidungen

24.§.

Alle wichtigen Beschlüsse der Generalversammlung und des Präsidiums werden in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekretär sowie von den beiden vom Präsidenten zu Beginn der Generalversammlung ernannten bestätigenden Mitgliedern unterzeichnet.

In jedem Fall müssen die Beschlüsse der Generalversammlung und des Präsidiums spätestens 15 Tage nach der Beschlussfassung durch Veröffentlichung auf der Website der Vereinigung bekannt gegeben werden.

A Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Präsidiums, die Arbeitsweise des Vereins, die Nutzung seiner Dienste, die Verfügbarkeit seiner Dienste, die Möglichkeiten der Unterstützung, der Umfang und die Bedingungen der Unterstützung, der Jahresbericht und der Bericht über die Gemeinnützigkeit werden durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins öffentlich und für alle zugänglich gemacht. Die von der Vereinigung angebotenen Leistungen stehen allen zur Verfügung. Die Vereinigung veröffentlicht ihren Bericht über die Gemeinnützigkeit spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt, auf ihrer Website.

Die Funktionsweise der Vereinigung

25.§.

  1. Gemeinnützige Tätigkeit

Der Verein erklärt, dass er gemeinnützige Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes und dieser Satzung ausübt und dafür sorgt, dass seine gemeinnützigen Leistungen auch anderen als seinen Mitgliedern zur Verfügung stehen.

Die Vereinigung kann zur Verwirklichung ihrer Ziele Kooperationsvereinbarungen mit anderen Organisationen schließen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben.

Der Verein entscheidet jährlich über die Höhe der Mittel, die für die Erfüllung der in den Zielen genannten Aufgaben verwendet werden können, über deren Verteilung und über die Gewährung weiterer Unterstützung. Die von der Vereinigung organisierten Vorträge und Veranstaltungen sind für die Öffentlichkeit zugänglich.

  1. Geschäftliche Tätigkeit

Die Vereinigung übt ihre Geschäftstätigkeit nur aus, um ihre gemeinnützigen Ziele zu erreichen, ohne diese zu gefährden. Sie schüttet ihre Gewinne nicht aus, sondern verwendet sie zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Ziele.

  1. Verwaltungstätigkeit

Die Buchführung über die Tätigkeit der Vereinigung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und ist am Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt der Vertreter für die Generalversammlung eine Bilanz über die Finanzverwaltung der Vereinigung sowie eine Vermögensaufstellung.

Die Vereinigung muss eine getrennte Buchführung für ihre Einnahmen und Ausgaben aus ihrer Tätigkeit und ihrer Geschäftstätigkeit führen, wobei die für sie geltenden Buchführungsvorschriften anzuwenden sind.

Die Generalversammlung hat die alleinige Befugnis, über die Verwendung der erwirtschafteten Gewinne oder eines Teils davon zu entscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die durch die Tätigkeit der Vereinigung erwirtschafteten Gewinne nicht ausgeschüttet werden dürfen, sondern nur für die in dieser Satzung festgelegten Tätigkeiten verwendet werden können.

  1. Wie es funktioniert

Die Vereinigung übt keine direkte politische Tätigkeit aus, ist unabhängig von politischen Parteien und unterstützt diese auch nicht finanziell.

Die Vereinigung kann aus den Zuwendungen und aus dem angesammelten Vermögen Stipendien, wissenschaftliche Auszeichnungen und Preise stiften, die gesondert festgelegt werden.

Die Vereinigung steht der Öffentlichkeit offen. Die Art und Weise, wie er im Rahmen dieser Charta arbeitet, die Art und Weise, wie er seine Dienste in Anspruch nimmt, sowie die Berichte werden spätestens 15 Tage nach der Beschlussfassung auf der Website des Vereins veröffentlicht.

Die Annahme des jährlichen Berichts über die Gemeinnützigkeit liegt in der alleinigen Verantwortung der Generalversammlung. Die Abstimmung über diese Angelegenheit ist offen und eine Entscheidung kann mit einfacher Mehrheit getroffen werden.

Der Bericht über die Gemeinnützigkeit muss Folgendes enthalten:

  • die Konten;
  • die Verwendung der Budgethilfe;
  • eine Erklärung über die Verwendung des Vermögens;
  • die Abrechnung der Leistungen für den Zweck;
  1. die Höhe der Beihilfen, die von der zentralen Haushaltsbehörde, dem gesonderten staatlichen Fonds, der lokalen Regierung, der kommunalen Minderheitsregierung, dem Verband der kommunalen Regierungen und den Gremien all dieser Institutionen erhalten wurden;
  2. den Wert oder die Höhe der Zuwendungen an die leitenden Angestellten der Wohltätigkeitsorganisation;
  3. einen kurzen inhaltlichen Bericht über die gemeinnützige Tätigkeit.
  1. Dateien anzeigen

Jeder kann den Bericht über die Gemeinnützigkeit einsehen und auf eigene Kosten eine Kopie anfertigen. Der Präsident der Vereinigung ist verpflichtet, den Zugang zu den Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der gemeinnützigen Organisation erstellt werden, zu gewährleisten und darüber Auskunft zu geben. Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der Präsident ist verpflichtet, den Zugang zu Dokumenten, der von einer gesetzlich befugten Stelle oder Person beantragt wird, unverzüglich oder in anderen Fällen innerhalb der mit der beantragenden Person vereinbarten Frist oder innerhalb der gesetzlich oder durch eine Entscheidung einer Behörde festgelegten Frist zu gewähren.

Der Präsident führt ein besonderes Register über die Akteneinsicht, aus dem der Name des Antragstellers, die Bezeichnung des beantragten Dokuments, der Antrag und das Datum der Erledigung ersichtlich sind.

Vermögen und Verwaltung des Vereins

26.§.

Die Vereinigung arbeitet auf der Grundlage eines jährlichen Haushalts, der von der Generalversammlung verabschiedet wird. Der Vorstand erstellt einen Bericht über die Finanzverwaltung der Vereinigung, der der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.

Die für den Betrieb der Vereinigung erforderlichen Einnahmen setzen sich zusammen aus:

  1. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird;
  2. Zuschüsse an private und juristische Personen;
  3. Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit des Vereins; Produktion von Ausgaben, Aufführungen, Veranstaltungen, Verkauf von selbstproduziertem kulturellem Material, Verkauf von sonstigem kulturellen Material;
  4. Ausschreibungseinnahmen;
  5. Zuschüsse, Einnahmen aus Sponsoring;
  6. sonstige Einnahmen;

Die Mitglieder zahlen den jährlichen Mitgliedsbeitrag von 6000 Ft, d.h. sechstausend Forint, in die Vereinskasse ein. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung im Voraus festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das betreffende Jahr zu zahlen. Der Verein verwaltet seine Einkünfte selbständig und haftet für seine Schulden mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitglieder der Vereinigung haften nicht für die Schulden der Vereinigung über die gezahlten Beiträge hinaus.

Der Verein legt die Einnahmen aus seiner Geschäftstätigkeit gemäß den geltenden Rechtsvorschriften für die Verwaltung von sozialen Organisationen fest.

Die Vereinigung verwaltet ihre Mittel auf einem eigenen Bankkonto.

27.§.

Die Vereinigung unterliegt dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der lokalen Gebietskörperschaften und ihrer Organe, der Vertreter der Republik und bestimmter zentraler untergeordneter Organe. XX. Gesetz 121. §. a.) und b.) (Zu den freiwilligen Aufgaben der Gemeinde- und Kreisverwaltungen gehören insbesondere

  1. a) die Pflege der kulturellen Traditionen und Werte der Gemeinschaft, die Aktivitäten der für das kulturelle und soziale Leben organisierten Gemeinschaften und die Verwirklichung kultureller Ziele zur Verbesserung der Lebensweise der Bevölkerung zu unterstützen;
  2. b) die Unterstützung von künstlerischen Einrichtungen sowie von künstlerischen Initiativen und Selbstorganisationen der Bevölkerung, die Verbesserung der Bedingungen für künstlerisches Schaffen und die Förderung der Schaffung und Erhaltung künstlerischer Werte), und die CLXXXIX. Akt 13. § (1) Absatz 7 Nummer 7 (kulturelle Dienstleistungen, insbesondere die Bereitstellung öffentlicher Bibliotheksdienste; Unterstützung von Kinos, Organisationen der darstellenden Künste, lokaler Schutz des kulturellen Erbes; Unterstützung lokaler kultureller Aktivitäten) .

Verschiedene Bestimmungen

28.§.

Die Satzung der Vereinigung muss dem Metropolitan Court of Justice zur Eintragung der Vereinigung oder zur Änderung der Satzung vorgelegt werden.

Auflösung des Vereins

29.§.

Wenn der Verein seit mehr als einem Jahr keine funktionierenden Organe mehr hat und auch sonst seine satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr wahrnimmt, kann das Aufsichtsorgan den Verein für wirksam aufgelöst erklären.

Schlussbestimmungen

30.§.

In Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung, das Zivilgesetzbuch, das 2011. CLXXV. gelten die Bestimmungen des Gesetzes.

Diese Satzung fasst auch die Änderungen der Satzung in einem einzigen Text zusammen. Der geänderte Text ist kursiv gedruckt.

Diese Satzung wurde vom Hauptorgan der Vereinigung (Generalversammlung) in Budapest (Ort) im Jahr 2014 angenommen. 4. Juni. am Tag seiner Unterzeichnung angenommen, mit Wirkung ab dem Datum der Unterzeichnung.

Budapest, 2014. 4. Juni.

Géza Szőcs

Präsident

P.H.

Klausel

Dr. Árpád Györgyi, Rechtsanwältin, Rechtsvertreterin des Ungarischen P.E.N.-Klubverbandes, bestätige hiermit, dass der Text der vorliegenden geänderten und vereinheitlichten Satzung dem Inhalt der aufgrund der Änderungen geltenden Satzung entspricht.

Die Änderung der kursiv gedruckten Punkte der Satzung führte zur Erstellung der geänderten und neu strukturierten Satzung, dem Datum und dem Ort ihrer Annahme durch die Generalversammlung und der Unterzeichnung durch den Präsidenten der Vereinigung sowie dem Datum ihres Inkrafttretens:

Budapest, 2014. 4. Juni des Jahres. Tag der

Geprüft, Budapest, 2014. 4. Juni. an diesem Tag:

Dr. Árpád Györgyi Rechtsanwalt

Büro Dr. Árpád Györgyi (1052 Budapest, Aranykéz u. 3. IV. Stock 6.)

Nr. 1. Anhang

Amtsträger des ungarischen PEN-Klubs:

Der Vorsitzende ist Géza Szőcs (Name der Mutter: Ráchel Marton; Adresse: 2081 Piliscsaba, Széchenyi u. 33/a), dessen Amtszeit fünf Jahre beträgt.

Datum des Mandats des Präsidenten:

Die Amtszeit des Präsidenten endet:

Der Vizepräsident ist Ferenc Temesi (Name der Mutter: Etelka Tóth; Adresse: 1024 Budapest, Margit krt. 24.), dessen Amtszeit fünf Jahre beträgt.

Datum des Mandats der Vizepräsidentin: 2014. 4. Juni.

Die Amtszeit des Vizepräsidenten endet im Jahr 2019. 4. Juni.

Generalsekretär ist István Turczi (Name der Mutter: Ilona Schrötter, Adresse: 1147 Budapest, Gyarmat u. 106.), dessen Amtszeit fünf Jahre beträgt.

Datum des Mandats des Generalsekretärs:

Die Amtszeit des Generalsekretärs endet:

Mitglieder des Aufsichtsrates:


  1. Attila F. Balázs
    (Name der Mutter: Szoke Etelka; Adresse: Ekecs Zeleznica 30., Slowakei),

dessen Amtszeit fünf Jahre beträgt.

Datum des Mandats: 4. Juni 2014.

Ende des Mandats: 4. Juni 2019


  1. Erzsébet Csicsery-Rónay
    (Name der Mutter: Tariska Erzsébet, Adresse: 1052 Budapest, Szép u. 4.), deren Amtszeit fünf Jahre beträgt.

Datum des Mandats: 4. Juni 2014.

Ende des Mandats: 4. Juni 2019


  1. András Petőcz
    (Name der Mutter: Szokolay Katalin, Adresse:1015 Budapest Donáti. u. 6.),

dessen Amtszeit fünf Jahre beträgt.

Datum des Mandats: 4. Juni 2014.

Ende des Mandats: 4. Juni 2019

Mitglieder des Prüfungsausschusses:


  1. Éva Tóth
    (Name der Mutter: Fehértői Piroska; Adresse: 1025 Budapest, Csalán u. 45/a),

dessen Amtszeit fünf Jahre beträgt.

Datum des Mandats: 4. Juni 2014.

Ende des Mandats: 4. Juni 2019

  1. … (Name der Mutter: … Adresse: …),

deren Amtszeit … Jahre beträgt.

Datum des Mandats:

Das Ende des Mandats:

  1. … (Name der Mutter: … Adresse: …),

deren Amtszeit … Jahre beträgt.

Datum des Mandats:

Das Ende des Mandats:

Informationen des Wirtschaftsprüfers des gemeinnützigen ungarischen PEN-Clubs:

…(Sitz:…, Firmenbuchnummer:…), als Vertreter einer natürlichen Person,… (Name der Mutter: …., Anschrift:…, Mitgliedschaft in der Handelskammer:…)

Beginn des Mandats des Wirtschaftsprüfers:

Das Ende Ihres Mandats:

Ungarischer PEN-Klub

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